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   LSG Schleswig-Holstein, 11.06.1998 - L 5 Kn 2/97   

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https://dejure.org/1998,40822
LSG Schleswig-Holstein, 11.06.1998 - L 5 Kn 2/97 (https://dejure.org/1998,40822)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 11.06.1998 - L 5 Kn 2/97 (https://dejure.org/1998,40822)
LSG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 11. Juni 1998 - L 5 Kn 2/97 (https://dejure.org/1998,40822)
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Wird zitiert von ... (10)

  • LSG Rheinland-Pfalz, 17.12.2019 - L 3 AS 60/19

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag nach § 44 SGB 10 -

    Auch eine treuwidrige Verzögerung des Verfahrens durch die Beklagte (vgl. dazu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 - L 3 AL 1176/13 - juris, Rn. 50 f.: LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11. Juni 1998 - L 5 Kn 2/97 - juris, Leitsatz) vermag der Senat nicht zu erkennen, zumal der Beklagte eine Vielzahl möglicher Leistungsüberzahlungen aufgrund seiner lückenhaften Einkommens- und Vermögensangaben des Klägers zu überprüfen und abzuarbeiten hatte.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.08.2019 - L 9 KR 130/17

    Familienversicherung; Rückwirkende Beendigung; Feststellung;

    Bereits das Unterlassen von weiteren Ermittlungen etwa zur subjektiven Seite bzw. Ermessensumständen von einem Jahr bzw. über einem Jahr begründe das Verbot rückwirkender Beendigung der Familienversicherung (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11. Juni 1998 - L 5 KN 2/97; offen gelassen von BSG, Urteil vom 29. April 1992 - 7 RAr 4/91).
  • LSG Schleswig-Holstein, 19.11.2013 - L 7 R 3/11

    Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes - Beginn der

    Unterlässt es die Behörde länger als ein Jahr, die subjektiven Voraussetzungen für eine Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X zu ermitteln bzw. mit diesen Ermittlungen zumindest zu beginnen und eine Anhörung des Betroffenen durchzuführen, obwohl sie die Tatsachen, die die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes begründen, kennt, so ist eine spätere Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsaktes durch § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gehindert (so auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. Juni 1998, L 5 KN 2/97, zitiert nach juris; Waschull in Diering/Timme/Waschull, § 45 SGB X Rdn. 118).
  • LSG Baden-Württemberg, 11.12.2013 - L 3 AL 1176/13

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen

    Erst wenn die objektiven Umstände bekannt sind und die Behörde dann weitere Ermittlungen - etwa die Anhörung des Betroffenen wegen der subjektiven Rücknahmevoraussetzungen - treuwidrig für mehr als ein Jahr (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 11.06.1998, L 5 Kn 2/97) unterlässt, kann die Rücknahme verwirkt sein.

    Stellt man auf diesen Zeitpunkt ab, dann ist zum einen der Rücknahmebescheid vom 20.05.2010 noch rechtzeitig ergangen und zum anderen hat die Beklagte die Anhörung des Klägers (§ 24 Abs. 1 SGB X) mit dem Schreiben vom 19.04.2010 nicht treuwidrig länger als ein Jahr verzögert (dies war der rechtliche Ansatz in dem auch vom SG genannten Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 11.06.1998, L 5 Kn 2/97, Juris Rn. 29).

  • SG Neuruppin, 25.10.2017 - S 26 AS 583/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden

    Unterlässt es die Behörde länger als ein Jahr, die weiteren objektiven und subjektiven Voraussetzungen für eine Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X zu ermitteln bzw mit diesen Ermittlungen zumindest zu beginnen und eine Anhörung des Betroffenen durchzuführen, obwohl sie zumindest nicht unerhebliche Tatsachen, die die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes begründen können, kennt, so ist eine spätere Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsaktes durch § 45 Abs. 4 S 2 SGB X gehindert ( so zu Recht Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. November 2013 - L 7 R 3/11, RdNr 33ff unter Hinweis auf Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. Juni 1998 - L 5 KN 2/97 und Waschull in Diering/Timme/Waschull, § 45 SGB X RdNr 118 ).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.11.2020 - L 14 AL 61/19

    Eingliederungszuschuss - Rückzahlungspflicht des Arbeitgebers - Beendigung des

    Unterlässt es die Behörde länger als ein Jahr, die subjektiven Voraussetzungen für eine Rücknahme- bzw. Aufhebungsentscheidung zu ermitteln bzw. mit diesen Ermittlungen zumindest zu beginnen und eine Anhörung des Betroffenen durchzuführen, obwohl sie die Tatsachen, die die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes begründen, kennt, so ist eine spätere Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsaktes durch § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X (i.V.m. § 48 Abs. 4 SGB X) gehindert (Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 19. November 2013 - L 7 R 3/11 -, juris Rn. 37, und Urteil vom 11. Juni 1998 - L 5 Kn 2/97 -, juris Rn. 29 f.; vgl. ferner Lang, in Diering/Timme/Stähler, LPK-SGB X, 5. Aufl. 2019, § 45 Rn. 118).
  • SG Heilbronn, 24.11.2010 - S 7 AL 2628/07

    Rücknahme einer rechtswidrigen begünstigenden Arbeitslosenhilfebewilligung nach §

    Diese vom BSG aufgestellte Grundregel (BSG, Urt. v. 06.03.1997, Az. 7 RAr 40/96, Urt. v. 08.02.1996, Az. 13 RJ 35/94) gilt nicht ausnahmslos; vielmehr sind davon durchaus Ausnahmen zu machen (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 11.06.1998, Az. L 5 Kn 2/97, Rn 30, LSG Bayern, a.a.O.).
  • VG München, 23.07.2009 - M 15 K 07.5750

    Rückforderung von Ausbildungsförderung wegen nachträglich bekannt gewordenen

    Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht führt im Urteil vom 11. Juni 1998 (Az. L 5 Kn 2/97 verfügbar in JURIS) aus: " Kennt die Verwaltungsbehörde die objektiven Voraussetzungen für die Rücknahme eines Bescheides nach § 45 SGB X und unterlässt sie es gleichwohl länger als ein Jahr, die subjektiven Voraus-setzungen zu ermitteln und die Anhörung durchzuführen, hindert § 45 Abs. 4 Satz 2 die Aufhebung." Zwar nimmt das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht in dem dortigen Fall einer Rückforderung überzahlter Rentenbeiträge in der Tat eine Art Ermittlungsfrist an, allerdings nur hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen der Rücknahme; die Frist beginne aber erst mit Kenntnis aller objektiven Voraussetzungen für die Rücknahme (im dortigen Fall das Bekanntwerden des Bescheids über die Anrechnung der genau bezifferten Unfallwitwenrente).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.08.2006 - L 2 RI 350/04
    Wie das Landessozialgericht Schleswig-Holstein in dem rechtskräftigen Urteil vom 11. Juni 1998 - L 5 Kn 2/97 - (ZfS 2002, 181) herausgestellt hat, verging in dem vom BSG entschiedenen Fall zwischen Kenntnis der objektiven Faktoren für die Rückforderung bis zur Ermittlung der subjektiven mit Hilfe der Anhörung lediglich ein halbes Jahr.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.11.2009 - L 2 R 397/09
    Vielmehr ist die gesetzliche Jahresfrist unter Berücksichtigung der mit ihr angestrebten Förderung der Rechtssicherheit auch dann als versäumt anzusehen, wenn die Behörde nach Kenntnis vom Wegfall des Anspruchs das Aufhebungsverfahren über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gar nicht weiter betreibt (LSG Schleswig-Holstein, U. v. 11. Juni 1998 - L 5 Kn 2/97 - ZfS 2002, 181).
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